[Netzzugang ist die Aufgabe der Sicherstellung des diskriminierungsfreien Zuganges zu Infrastruktureinrichtungen, wie Telefonkabelnetze, Stromnetze, Gasnetze und Schienennetze. Diese Netze stellen ein natürliches Monopol dar, da es für keinen anderen Anbieter lohnend wäre, ein eigenes Netz zu errichten. Aus diesem Grund müssen die Eigentümer der Netze diese allen anderen Interessenten zugänglich machen. Die Bedingungen für diesen Zugang müssen für alle Nutzer der Netze gleich sein. Auch die Eigentümer der Netze dürfen nicht besser (oder schlechter) gestellt sein als jeder andere Interessent. Wenn dies gewährleistet ist, ist der Netzzugang „diskriminierungsfrei“.]

ESWE Netz GmbH hat wegen der Festsetzung der Erlösobergrenzen eine Beschwerde zum OLG Düsseldorf eingelegt. Die Bundesnetzagentur soll für den Zeitraum der ersten Regulierungsperiode verpflichtet werden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Erlösobergrenzen neu festzulegen. Mit dieser Information kommt ESWE Netz der Ziffer 9.4 des Lieferantenrahmenvertrages nach.

 

plostheadericon_gelb   Lieferantenrahmenvertrag (gültig ab 01.08.2009)

plostheadericon_gelb   Netznutzungsvertrag (gültig ab 01.09.2009)

plostheadericon_gelb  Anschlussnutzungsvertrag

plostheadericon_gelb  EDI-Rahmenvertrag 

plostheadericon_gelb  Vereinbarung zur Unterbrechnung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber

    


Historie

 
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